Unsere Versprechen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten ausschließlich die AGB in folgender PDF zum download

Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen iNOVARIO – Einzelunternehmen, Inhaberin Jana Diekmann, Chemnitzer Straße 41, 04703 Leisnig (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „Kunde“).

Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in folgenden Bereichen: Umzüge und Transportdienstleistungen, Montage- und Küchenservice, Entrümpelung und Räumung, Gebraucht-Küchen-Service, Neuküchen-Vermittlung sowie Vermieterservice. Je nach Art der vereinbarten Leistung kommen Werkverträge (§ 631 BGB), Dienstverträge (§ 611 BGB) und/oder Frachtverträge (§ 407 HGB) zur Anwendung.

Sofern einzelne Bestimmungen dieser AGB ausdrücklich zwischen Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (B2C) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (B2B) differenzieren, ist dies jeweils kenntlich gemacht. Im Übrigen gelten die Regelungen für beide Kundengruppen gleichermaßen.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle Leistungsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, insbesondere im Bereich Umzug, Transport, Montage, Demontage, Entrümpelung, Küchenservice und Vermieterservice, unabhängig von der Form der Beauftragung (persönlich, telefonisch, per E-Mail, über die Website).
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Eine stillschweigende Hinnahme oder widerspruchslose Leistungserbringung begründet keine Anerkennung abweichender Bedingungen.
  3. Durch die Erteilung eines Auftrages oder die Annahme eines Angebotes erkennt der Auftraggeber diese AGB als verbindlichen Vertragsbestandteil an.
  4. Die Wirksamkeit zwingender gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher bleibt von diesen AGB unberührt. Im Falle von Teilunwirksamkeiten tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Sämtliche Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich (invitatio ad offerendum). Kostenvoranschläge und mündliche Preisindikationen stellen keine verbindlichen Offerten dar.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Mit der Auftragsbestätigung wird der angebotene Preis zum verbindlichen Festpreis für die dort beschriebenen Leistungen.
  3. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126b BGB). Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfüllungsgehilfen und qualifizierte Subunternehmer mit der Durchführung von Leistungen zu beauftragen (§ 278 BGB). Der Auftragnehmer bleibt alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer wird hierdurch nicht begründet.
  5. Der Auftragnehmer behält sich vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen, sofern eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht gewährleistet werden kann.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungsabgrenzung

  1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, der einschlägigen DIN-Normen sowie der herstellerspezifischen Installationsvorgaben.
  2. Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden:
    1. Elektrische Installationen, insbesondere das Verlegen neuer Leitungen, das Setzen von Schaltern, Herdanschlussdosen und Steckdosen sowie Arbeiten an der Elektroinstallation selbst. Ausgenommen hiervon ist der Anschluss von Leuchten an bestehende, stromlose Deckenauslässe (3-Draht-Anschluss: L, N, PE), der Bestandteil der Montageleistung ist.
    2. Sanitär- und Wasseranschlüsse an die bauseitige Hausinstallation, die Montage von Abwasser-Siphons sowie sämtliche Abdichtungsarbeiten. Silikonfugen gelten als optische Wartungsfugen; für deren dauerhafte Dichtigkeit wird keine Gewährleistung übernommen.
    3. Statische Prüfungen der Tragfähigkeit von Geschossdecken oder Wandelementen sowie bautechnische Gutachten.
    4. Substanzielle Eingriffe in die Bausubstanz, wie das Durchbohren von Decken oder die Veränderung statisch relevanter Wandelemente.
    5. Baufeinreinigungen sowie die Entsorgung von Verpackungsmaterialien, Altmöbeln oder Bauschutt, sofern nicht ausdrücklich beauftragt.
  3. Sofern der Auftraggeber Elektro- oder Sanitärarbeiten wünscht, erfolgt deren Durchführung ausschließlich durch externe, konzessionierte Fachbetriebe. Die Haftung verbleibt in diesem Fall beim ausführenden Drittunternehmen.
  4. Bei der Bearbeitung oder Remontage von Gebrauchtmöbeln und Gebrauchtküchen wird aufgrund der Materialalterung keine Gewährleistung für die Schadensfreiheit, die Wiederherstellung der ursprünglichen Maßhaltigkeit oder eine ästhetische Mängelfreiheit übernommen.
  5. Der Auftragnehmer behält sich vor, technische oder organisatorische Anpassungen während der Ausführung vorzunehmen, sofern diese der Optimierung des Ergebnisses dienen und für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, folgende Voraussetzungen zum Zeitpunkt des vereinbarten Arbeitsbeginns auf eigenes Risiko sicherzustellen:
    1. Die Gewährleistung eines ungehinderten und gefahrlosen Zugangs zu sämtlichen relevanten Arbeitsbereichen.
    2. Die Verifizierung der Vollständigkeit sowie die Unversehrtheit der bereitgestellten Bauteile unmittelbar nach deren Anlieferung durch Dritte.
    3. Die Bereitstellung funktionsfähiger Strom- und Wasserversorgung sowie adäquater klimatischer Bedingungen am Montageort (Raumtemperatur mindestens 15 °C).
    4. Die Zusicherung der Eignung und Tragfähigkeit der Wand- und Bodenstrukturen (Mindesttragfähigkeit bei Wandmontagen von 40 kg/m²).
    5. Die fachgerechte und transportgeeignete Verpackung von etwaigem Umzugsgut, sofern kein Verpackungsservice beauftragt wurde.
    6. Die Bereitstellung ausreichender Parkmöglichkeiten bzw. die rechtzeitige Beantragung einer Halteverbotszone (bei Umzügen). Die Kosten für die Halteverbotszone trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Der Auftraggeber ist zur proaktiven Offenlegung baulicher Besonderheiten verpflichtet, wie etwa des Verlaufs von Fußbodenheizungen, verdeckter Versorgungsleitungen, Asbest oder ähnlicher Gefahrstoffe.
  3. Zur Dokumentation des Leistungsstandes sowie zur Beweissicherung ist der Auftragnehmer berechtigt, Bild- und Videoaufzeichnungen des Arbeitsbereiches vor und nach Leistungserbringung anzufertigen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das berechtigte Interesse des Auftragnehmers an der Beweissicherung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) sowie die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die Aufnahmen werden ausschließlich für vertragliche Zwecke archiviert und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Eine Nutzung zu Marketingzwecken erfolgt nur mit gesonderter Einwilligung (§ 15).
  4. Zeitliche Verzögerungen oder erhöhte Aufwendungen, welche auf einer unzureichenden Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten basieren, werden dem Auftraggeber als Mehraufwand in Rechnung gestellt. Die Berechnung erfolgt nach dem jeweils gültigen Stundensatz, wobei angebrochene Zeitintervalle von 15 Minuten vollumfänglich berechnet werden.
  5. Die Präsenz einer entscheidungsbefugten Person während der gesamten Dauer der Leistungserbringung ist zwingend sicherzustellen.

§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen und Vorauszahlung

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich für Verbraucher (B2C) als Bruttopreise inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Für Geschäftskunden (B2B) werden Preise netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
  2. Kostenvoranschläge sind unverbindliche Prognosen. Ein verbindlicher Festpreis entsteht erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung gemäß § 2 Abs. 2 dieser AGB.
  3. Zusatzleistungen, die vor Ort auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund veränderter Gegebenheiten erforderlich werden, können mündlich vereinbart werden und werden nach dem gültigen Stundensatz bzw. nach Aufwand gesondert berechnet.
  4. Vorauszahlung: Bei Aufträgen ab 500,00 € (netto) wird eine Vorauszahlung in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswertes fällig. Diese ist innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu leisten und wird auf der Schlussrechnung vollständig verrechnet.
  5. Sonderregelung Entrümpelung: Bei Entrümpelungsaufträgen können zusätzlich zur allgemeinen Vorauszahlung die geschätzten Entsorgungskosten (Container, Deponie, Sondermüll) vorab in Rechnung gestellt werden, da diese Kosten unmittelbar anfallen und nicht rückgängig gemacht werden können.
  6. Sonderregelung Vermieterservice: Bei umfangreichen Projekten im Vermieterservice ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem wertmäßigen Zuwachs der erbrachten Leistungen zu fordern (§ 632a BGB).
  7. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  8. Verzug: Geschäftskunden (B2B) geraten bei Nichtzahlung bis zum genannten Fälligkeitsdatum gemäß § 286 Abs. 3 BGB automatisch in Verzug. Verbraucher (B2C) geraten spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB); auf diese Rechtsfolge wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Ab Verzugseintritt ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen (B2C: 5 Prozentpunkte, B2B: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz).
  9. Für Geschäftskunden (B2B): Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

§ 6 Termine, Ausführung und höhere Gewalt

  1. Leistungs- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet wurden.
  2. Bei Eintritt höherer Gewalt – insbesondere Unwetter, Naturkatastrophen, Pandemien, Streik, behördliche Anordnungen, Fahrzeugausfälle oder Verkehrsbehinderungen, die den Auftragnehmer ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Leistungserbringung hindern – verlängern sich Fristen und Termine angemessen. Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers besteht in diesem Fall nicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren und einen Ersatztermin vorschlagen.
  3. Wartezeiten aufgrund nicht vorbereiteter Räumlichkeiten, fehlender Zugangsmöglichkeiten, nicht geräumter Haltezonen oder zusätzlicher Laufwege werden nach Aufwand berechnet (je angefangene 15 Minuten zum vereinbarten Stundensatz).

§ 7 Abnahme der Leistungen

  1. Unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten ist eine Abnahme durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind sofort, spätestens jedoch bei der Abnahme zu rügen; eine spätere Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen.
  2. Die tatsächliche Ingebrauchnahme der Leistung durch den Auftraggeber steht einer förmlichen Abnahme gleich (konkludente Abnahme).
  3. Für Verbraucher (B2C): Erfolgt innerhalb von 7 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung zur Abnahme keine Rückmeldung, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftraggeber in der Aufforderung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
  4. Für Geschäftskunden (B2B): Die Leistung gilt als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe oder Fertigstellungsmitteilung substantiiert Mängel rügt.
  5. Bei Verweigerung der Abnahme ohne Vorliegen eines wesentlichen Mangels gilt die Leistung mit Ablauf einer Frist von 3 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige als abgenommen.

§ 8 Mängelrechte und Gewährleistung

  1. Die Anzeige verdeckter Mängel hat unverzüglich nach deren Entdeckung in Textform gegenüber dem Auftragnehmer zu erfolgen. Die Mängelbeschreibung muss konkret und nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos oder andere geeignete Dokumentationsmittel belegt werden. Für Geschäftskunden (B2B): Die Anzeige hat spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Entdeckung zu erfolgen.
  2. Dem Auftragnehmer ist vorrangig das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung) einzuräumen, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist.
  3. Eigenmächtige Reparaturversuche durch den Auftraggeber oder beauftragte Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers führen zum Erlöschen der Gewährleistung, soweit der Mangel durch den Eingriff verursacht oder die Beurteilung des ursprünglichen Mangels dadurch wesentlich erschwert wurde.
  4. Keine Mängel liegen vor bei: natürlichen bauphysikalischen Setzungserscheinungen, materialtypischen Verschleißerscheinungen, Schäden durch fehlerhafte Planung Dritter, sowie bei Defiziten, die aus der Materialalterung von Gebrauchtgegenständen resultieren.
  5. Gewährleistungsfrist für Verbraucher (B2C): 2 Jahre ab Abnahme für Neuware und Neuinstallationen. Für Leistungen an gebrauchten Gegenständen (insbesondere Gebrauchtküchen) beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Abnahme (§ 476 Abs. 2 BGB).
  6. Gewährleistungsfrist für Geschäftskunden (B2B): 12 Monate ab Abnahme für Neuware und Neuinstallationen. Für Leistungen an gebrauchten Gegenständen beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab Abnahme.
  7. Für vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien und Komponenten (Beistellungen) übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung.

§ 9 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung für Schäden, die auf baulichen Unzulänglichkeiten, strukturellem Wandverzug oder der Verwendung ungeeigneten Kundenmaterials basieren, ausgeschlossen.
  4. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für Schäden an bauseitigen Leitungen (Strom, Wasser, Gas, Heizung) ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber seiner Informationspflicht bezüglich der Leitungsverläufe nicht nachgekommen ist.
  5. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Nutzungsausfallentschädigungen, wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
  6. Für Geschäftskunden (B2B): Die gesamtschuldnerische Haftung pro Schadensereignis ist auf die Höhe des Netto-Auftragswertes limitiert. Die Gesamthaftung des Auftragnehmers für sämtliche Schadensereignisse eines Vertragsjahres ist auf das Doppelte des jeweiligen Netto-Auftragswertes begrenzt.
  7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  8. Die Haftung ist ferner begrenzt auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Die Versicherungssummen werden dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt.

§ 10 Stornierung und Rücktritt

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftrag jederzeit vor Beginn der Leistungserbringung zu stornieren. Stornierungen bedürfen der Textform (E-Mail genügt). Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Auftragnehmer.
  2. Bei Stornierung gelten folgende pauschalierten Entschädigungssätze:
    1. Mehr als 72 Stunden vor Leistungsbeginn: Kostenlose Stornierung.
    2. 48 bis 72 Stunden vor Leistungsbeginn: 35 % des Auftragswertes zzgl. bereits entstandener Kosten.
    3. 24 bis 48 Stunden vor Leistungsbeginn: 65 % des Auftragswertes zzgl. bereits entstandener Kosten.
    4. Unter 24 Stunden vor Leistungsbeginn oder Nichterscheinen: 85 % des Auftragswertes bei Umzügen und Entrümpelungen, 70 % des Auftragswertes bei Montage- und sonstigen Dienstleistungen – jeweils zzgl. sämtlicher entstandener Kosten.
  3. Bereits entstandene Kosten (z. B. Transportermiete, Halteschilder, Containerbestellung, beauftragte Dritte) werden in jedem Fall in voller Höhe berechnet.
  4. Nachweisklausel (§ 309 Nr. 5 BGB): Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer durch die Stornierung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehend genannten Pauschalen.
  5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen.
  6. Im Falle einer Stornierung durch den Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt (vgl. § 6 Abs. 2) wird keine Stornierungsgebühr erhoben. Bereits geleistete Zahlungen werden vollständig zurückerstattet.

Besondere Bestimmungen nach Leistungsart

Die nachfolgenden Paragraphen (§§ 11–15) enthalten leistungsspezifische Regelungen, die ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen (§§ 1–10) gelten. Sie finden nur Anwendung, sofern die jeweilige Leistungsart beauftragt wurde.

§ 11 Umzüge und Transportdienstleistungen

  1. Dem Auftraggeber obliegt die primäre Verpflichtung zur fachgerechten Sicherung und zur inventarisierten Erfassung hochempfindlicher Güter vor Beginn des Transports.
  2. Haftungsbegrenzung gemäß HGB: Für Transportschäden haftet der Auftragnehmer nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. Bei Umzugstransporten ist die Haftung gemäß § 451e HGB auf 620 € pro Kubikmeter Laderaum begrenzt, sofern keine höherwertige Transportversicherung vereinbart wurde.
  3. Transportversicherung: Der Auftragnehmer bietet auf Wunsch den Abschluss einer höherwertigen Transportversicherung gegen Aufpreis an. Details hierzu werden im Angebot gesondert ausgewiesen. Ohne gesonderte Vereinbarung gilt die gesetzliche Haftungsgrenze.
  4. Eine Haftung für Schäden, die auf Eigenverpackung des Auftraggebers, materialimmanente Schwächen oder Alterungserscheinungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.
  5. Für die technische Funktionalität elektronischer Geräte nach deren Transport wird keine Garantie übernommen, sofern keine mechanischen Einwirkungen durch den Auftragnehmer nachgewiesen werden können.
  6. Der Transport von Wertgegenständen, insbesondere Bargeld, Edelmetallen, Schmuck und Kunstgegenständen, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  7. Rügepflicht: Etwaige am Transportgut vorhandene Vorschäden sind zwingend vor Beginn der Verladetätigkeit gemeinsam zu protokollieren. Offensichtliche Transportschäden sind unmittelbar bei der Ablieferung zu rügen. Verdeckte Transportschäden sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen (§ 451f HGB).
  8. Vorschadensdokumentation: Der Auftragnehmer erstellt vor Beginn der Verladetätigkeit eine fotografische Bestandsaufnahme des Umzugsguts. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bekannte Vorschäden vor Transportbeginn anzuzeigen. Unterlassene Anzeigen berechtigen den Auftragnehmer zur Beweisführung durch die Eingangsdokumentation.
  9. Die Halteverbotszone liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Kann die Halteverbotszone am Umzugstag nicht genutzt werden (z. B. durch Fremdparker), gehen daraus resultierende Wartezeiten und Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber eine Halteverbotszone ordnungsgemäß beantragt und beschildert, ist er jedoch nicht verantwortlich für Fremdparker. In diesem Fall werden Wartezeiten zur Hälfte zwischen den Parteien geteilt.

§ 12 Montage- und Küchenservice

  1. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Montage gemäß den Herstellervorgaben und anerkannten Regeln der Technik. Die Leistung ist auf die mechanische Montage beschränkt; Anpassungen an die Bausubstanz (z. B. Fliesen schneiden, Wand ausrichten) gehören nicht zum Standardumfang.
  2. Bauseitige Voraussetzungen: Der Auftraggeber gewährleistet, dass Wasser- und Stromanschlüsse gemäß den übermittelten Anschlussplänen vorbereitet sind und die Wände und Böden für die Montage geeignet sind. Abweichungen zwischen Planunterlagen und realen baulichen Gegebenheiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Bei der Montage von IKEA-Küchen oder Küchen anderer Hersteller mit kundenseitiger Eigenbestellung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für fehlende, fehlerhafte oder maßlich nicht passende Teile.
  4. Gebrauchtküchen-Service: Bei der Demontage, dem Transport und dem Aufbau gebrauchter Küchen agiert der Auftragnehmer ausschließlich als Dienstleister und nicht als Verkäufer der Küche. Der Auftragnehmer haftet nicht für vorbestehende Mängel der Küche. Zustandsprüfungen und Beratungen zur Machbarkeit stellen eine unverbindliche Einschätzung dar und sind keine Garantie für die Funktionsfähigkeit oder Passgenauigkeit am neuen Standort.
  5. Maßangaben für den Aufbau am neuen Standort liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. Schäden, die beim Ab- oder Aufbau aufgrund des Zustands der gebrauchten Küche entstehen (z. B. spröde Dübel, alte Scharniere, verzogene Frontplatten), gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
  6. Bei der Vermittlung von Neuküchen (Neuküchen-Service) ist iNOVARIO ausschließlich Montagedienstleister. Der Kaufvertrag für die Küche besteht zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Küchenhändler. Gewährleistungsansprüche bezüglich der Küche selbst sind an den Verkäufer zu richten.
  7. Geräteanschluss: Der mechanische Anschluss von Geräteschläuchen (Spülmaschine, Kühlung) an vorhandene, funktionsfähige Eckventile und Siphons ist Bestandteil der Montageleistung. Der erstmalige Anschluss an die bauseitige Hausinstallation (Verlegung neuer Leitungen, Setzen von Eckventilen, Siphonmontage) ist nicht Bestandteil der Leistung und bedarf eines konzessionierten Fachbetriebs. Der Auftragnehmer prüft den ordnungsgemäßen Sitz der Anschlüsse nach Montage und dokumentiert dies.
  8. Wandmontage – Prüfpflicht: Der Monteur prüft die Eignung des Montageuntergrundes (Beton, Mauerwerk, Rigips, Hohlwand) und wählt die Dübelart entsprechend dem Untergrund. Bei ungeeignetem Untergrund (z. B. Rigipswand für schwere Lasten) informiert der Monteur den Auftraggeber und schlägt Alternativen vor. Führt der Auftraggeber dennoch auf eigene Verantwortung die Montage durch, entfällt die Haftung des Auftragnehmers.
  9. Beistellungen: Für vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien (Beistellungen) übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung hinsichtlich Materialqualität und -eignung. Der Auftragnehmer dokumentiert den Zustand beigestellter Möbel vor Montagebeginn fotografisch. Bei Anzeichen für Materialschwächen (Risse, Verformungen, minderwertige Qualität) informiert der Monteur den Auftraggeber vor Fortsetzung der Arbeiten. Der Auftragnehmer haftet jedoch für nachweislich durch unsachgemäße Handhabung bei der Montage verursachte Schäden an beigestelltem Material.

§ 13 Entrümpelung und Räumung

  1. Freigabeerklärung: Vor Beginn der Entrümpelungsarbeiten hat der Auftraggeber eine schriftliche Freigabe zu erteilen, die den Umfang der zu entsorgenden Gegenstände festlegt. Gegenstände, die nicht entsorgt werden sollen, sind vom Auftraggeber eindeutig zu kennzeichnen oder aus dem Räumungsbereich zu entfernen.
  2. Eigentumsübergang: Mit der Freigabeerklärung gibt der Auftraggeber das Eigentum und den Besitz an allen vom Leistungsumfang umfassten Gegenständen auf. Diese werden herrenlos im Sinne des § 959 BGB. Der Auftragnehmer ist berechtigt, brauchbare Gegenstände einer Weiterverwertung zuzuführen; eine Anrechnung auf die Entrümpelungskosten erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
  3. Der Auftraggeber sichert zu, dass er die uneingeschränkte Verfügungsberechtigung über die zu entsorgenden Gegenstände besitzt oder eine entsprechende Vollmacht vorweisen kann. Bei Nachlassentrümpelungen in Erbengemeinschaften ist die schriftliche Zustimmung aller Miterben oder eine Vollmacht mit Zustimmung aller Miterben vorzulegen. Ein Allein-Erbschein oder ein Erbschein mit Erbquote allein begründet keine ausreichende Verfügungsbefugnis bei Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB). Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Nachweis einer Alleinverfügungsbefugnis zu verlangen.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Wertgegenstände, die sich in freigegebenen Gegenständen befanden und vom Auftraggeber nicht gesondert gesichert oder gekennzeichnet wurden. Der Auftragnehmer weist auf offensichtlich wertvoll erscheinende Gegenstände (z. B. Kunstwerke, Schmuck, Fotoalben) gesondert hin, sofern im Rahmen der betrieblichen Abläufe zumutbar. Freigegebene Gegenstände werden für 48 Stunden nach Räumung aufbewahrt, bevor die endgültige Entsorgung erfolgt. Eine Rückholung innerhalb dieser Frist ist gegen Aufwandsentschädigung möglich.
  5. Gefahrstoffe und Sondermüll: Gefährliche Abfälle, Stoffe und Materialien im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind nicht Vertragsgegenstand, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Auftragsbeginn über bekannte oder vermutete Gefahrstoffe zu informieren. Bei Objekten, die vor 1995 errichtet wurden, empfiehlt der Auftragnehmer eine Vorab-Begehung zur Identifikation potenzieller Gefahrstoffe; die Kosten der Begehung trägt der Auftraggeber. Werden Gefahrstoffe während der Arbeiten entdeckt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen. Bis dahin erbrachte Leistungen werden voll berechnet. Für Geschäftskunden (B2B): Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf verschwiegene oder pflichtwidrig nicht offengelegte Gefahrstoffe zurückzuführen sind. Für Verbraucher (B2C): Der Auftraggeber trägt die Kosten der fachgerechten Entsorgung durch einen zertifizierten Fachbetrieb, sofern er seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt für verbotene oder gefährliche Gegenstände (z. B. Waffen, Munition); der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, diese an die zuständige Behörde zu übergeben. Stillstandzeiten aufgrund behördlicher Maßnahmen werden dem Auftraggeber nach Stundensatz berechnet, es sei denn, der Auftraggeber hat den Umstand nachweislich nicht zu vertreten.
  6. Datenschutz bei Dokumentenentrümpelung: Sofern im Rahmen der Entrümpelung personenbezogene Unterlagen (z. B. Akten, Briefe, Dokumente) vorgefunden werden, erfolgt deren Entsorgung unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Eine gesonderte Datenträgervernichtung nach DIN 66399 kann gegen Aufpreis beauftragt werden.
  7. Sonderfälle (Messi-Wohnungen, Schädlingsbefall): Bei stark verschmutzten oder gesundheitsgefährdenden Räumlichkeiten behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Auftrag abzulehnen, die Konditionen anzupassen oder den Einsatz von Spezialreinigungsdiensten zu verlangen. Mehrkosten hieraus gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 14 Vermieterservice und Projektkoordination

  1. Koordinatorenrolle: Sofern der Auftragnehmer im Rahmen des Vermieterservice die Koordination externer Gewerke (z. B. Maler, Elektriker, Sanitär) übernimmt, wird hierdurch keine eigene Werkleistung geschuldet. Die Haftung für die Ausführungsqualität der Drittbetriebe ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet lediglich für die sorgfältige Auswahl und Beauftragung der Drittunternehmen.
  2. Terminzusagen im Rahmen der Projektkoordination sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden. Verzögerungen, die aus der Sphäre der Drittunternehmen oder des Auftraggebers resultieren, begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Auftragnehmer.
  3. Wohnungsabnahmen und -übergaben werden durch den Auftragnehmer begleitet und dokumentiert (Vorher/Nachher-Fotos). Die Dokumentation dient als Beweismittel und kann mit Einwilligung des Auftraggebers auch für Referenzzwecke und Marketingmaßnahmen verwendet werden.
  4. Bei umfangreichen Projekten (mehrere Gewerke, Mieterwechsel-Komplett-Pakete) gelten die Abschlagszahlungsregelungen gemäß § 5 Abs. 6 dieser AGB.

§ 15 Fotodokumentation und Referenznutzung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor und nach der Leistungserbringung Fotoaufnahmen zur Dokumentation und Beweissicherung anzufertigen. Diese Aufnahmen werden vertraulich behandelt.
  2. Eine Nutzung der Aufnahmen zu Referenz- und Marketingzwecken (z. B. Website, Social Media) erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Personenbezogene Daten oder identifizierbare Inhalte werden dabei anonymisiert.

§ 16 Widerrufsrecht für Verbraucher

  1. Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen gemäß §§ 312g, 355 BGB zu.
  2. Übergabe der Widerrufsbelehrung: Die ausführliche Widerrufsbelehrung einschließlich des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB wird dem Verbraucher spätestens mit der Auftragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail, Papier) übergeben. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, erhält der Verbraucher die Belehrung zusätzlich in Papierform vor Ort. Die Widerrufsbelehrung ist auch online abrufbar unter: https://inovario.de/widerrufsbelehrung/
  3. Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn (§ 356 Abs. 4 BGB): Sofern der Auftraggeber ausdrücklich verlangt, dass der Auftragnehmer mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, hat der Auftraggeber dies individuell auf der Auftragsbestätigung durch gesonderte Unterschrift zu bestätigen. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Leistungserbringung. Bei teilweiser Leistungserbringung vor Ausübung des Widerrufs ist der anteilige Wertersatz für die bereits erbrachte Leistung zu zahlen (§ 357 Abs. 8 BGB).
  4. Geschäftskunden (B2B) haben kein Widerrufsrecht.

§ 17 Datenschutz

  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter strikter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Datenerhebung dient ausschließlich der vertraglichen Durchführung sowie der Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten.
  2. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der zwingenden Notwendigkeit zur Vertragserfüllung (z. B. an Subunternehmer) oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen.
  3. Die vollständige Datenschutzerklärung ist abrufbar unter: https://inovario.de/datenschutz/

§ 18 Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtung

  1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
  2. Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 2 BGB).
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform (§ 126b BGB). Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben stets Vorrang (§ 305b BGB).
  3. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  4. Für Geschäftskunden (B2B): Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers (Leisnig). Für Verbraucher (B2C) gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

Stand: März 2026 – iNOVARIO – Einzelunternehmen
Chemnitzer Straße 41, 04703 Leisnig – www.inovario.de